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»1. Ein im Hinblick auf einen später abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag geschlossener Vertrag, dessen Anliegen es ist, zum einen den Grundstücksverkäufer von möglichen Forderungen eines Dritten freizustellen, die letzterer wegen der von ihm in das verkaufte Grundstück getätigten Investitionen möglicherweise hätte geltend machen können, zum anderen dem Dritten von dem späteren Grundstückserwerber einen Ausgleich für die investierten Mittel zukommen zu lassen, unterfällt nicht dem Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB. 2. Grundstückskaufvertrag und ein Vertrag über die Abgeltung von Bauleistungen bilden im Rechtssinne keine das Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB auch für letzteren begründende Einheit, wenn nur ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, jedoch die Grundstückskaufvertragsparteien die Abrede, daß ein Vertragsteil mit einem Dritten einen Vertrag schließen soll, nicht in rechtlichen Zusammenhang mit dem zwischen ihnen geschlossenen Geschäft bringen wollen. 3. Auch an Dritte zu erbringende Leistungen bedürfen nur dann der Beurkundung nach § 313 Satz 1 BGB, wenn sie zu den Gegenleistungen gehören, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer übernimmt, wenn dieser also einen Anspruch darauf erwerben soll, daß die Leistung an den Dritten bewirkt wird. Ist dagegen eine Einbeziehung in den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht beabsichtigt, so sind Sonderabmachungen mit Dritten formfrei, mag auch erst solch eine Sonderabmachung den Kaufabschluß ermöglicht haben.«

OLG Brandenburg (6 U 23/95) | Datum: 05.12.1995

DRsp I(125)459b (Ls) NJW-RR 1996, 978 [...]

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